Über uns

seit 2009

Vereinssatzung

  1. Der Verein führt den Namen „Die Brücke- Rastatt“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein„ - in der abgekürzten Form „e.V.„
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein „Die Brücke - Rastatt“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Dem Vereinsvermögen wachsen Spenden und Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich zu diesem Zweck bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben erhält der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachspenden
    3. Öffentliche Zuschüsse und Leistungen
    4. Einnahmen aus diversen Veranstaltungen
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  1. Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung.

  1. Der Verein beabsichtigt Brücken zwischen Menschen mit unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergründen zu schlagen.
  2. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung des Dialogs zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten, er möchte zum Abbau von Vorurteilen und Intoleranz beitragen.
  3. Der Verein möchte das Bewusstsein über die Gemeinsamkeiten fördern. Er tritt für Völkerverständigung und Förderung der internationalen Gesinnung ein.
  4. Der Verein wurde von Frauen gegründet, ist aber offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Geschlecht.
  5. Der Verein fördert und unterstützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

  1. Der Verein ist offen für alle Menschen, unabhängig ihrer Rasse, Herkunft und Religion.
  2. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag zu leisten.
  3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Ablehnende Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.
  4. Das neue Mitglied kann zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft wählen: Ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft); Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft).
  5. Das ordentliche Mitgliedschaft und das Fördermitgliedschaft hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
  7. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

  1. Stimmberechtigte Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Unter Vereinsschädigung fällt auch die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstige Forderungen sind ausgeschlossen.

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus sieben Personen und ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte einen ersten Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Kassenwart und drei Beisitzer.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Er kann eine Geschäftsführung einsetzen. Näheres regelt gegebenenfalls die Geschäftsführungsordnung, die auf dem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestimmen.
  5. Wenn der Vorstand als Ganzes zurücktritt, oder handlungsunfähig wird, so führt er seine Arbeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiterhin kommissarisch aus.

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Eine Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder findet jährlich statt. Versammlungen sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
  2. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder kann jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen.
  4. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von einem Fünftel der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Vorstand geeinigt hat (Versammlungsleitung). Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
  6. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Einem Mitglied dürfen maximal drei Stimmen übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
  3.  Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.
  5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist.
  2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.